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Sicherheitstechnische Dienstleistungen für Labor und Industrie

Wartung von LaborabzügenDer Gesetzgeber schreibt zum Schutz der Mitarbeiter eine jährliche Prüfung und Wartung von Laborabzügen (Digestorien) und Gefahrstoffschränken durch Sachkundige vor.

Unsere geschulten Mitarbeiter übernehmen die Prüfung Ihrer Laborabzüge sowie der Gefahrstoff-, Gasflaschen-, Chemikalien- und Säure-Laugenschränke. Erforderliche Reparaturarbeiten führen wir ebenfalls kurzfristig und preisgünstig aus.

Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages übernehmen wir somit die genannten gesetzlichen Pflichten einschließlich Nachweisführung durch unsere Prüfprotokolle.

Informieren Sie sich auf den nächsten Seiten über unser Angebot im Detail, außerdem über die gesetzlichen Grundlagen zur Prüfpflicht sowie weitere relevante Vorschriften und Fachbeiträge.

Gerne erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen ein bedarfsorientiertes Konzept zur Lagerung der vorhandenen Gefahrstoffe!

Bei Bedarf rüsten wir auch Ihre alten Abzüge mit modernen Luftmengenüberwachungen aus.

 
Jährliche Prüfung aller Gefahrstoffschränke

Es besteht eine Prüfpflicht für Gefahrstoffschränke gemäß TRbF 20 sowie durch die ArbStätt V §4 Abs. 3.   Anhang L der TRbF 20 regelt die Sicherheitsanforderungen an den Betrieb von Sicherheitsschränken zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten unterhalb anzeigebedürftiger Mengen in Arbeitsräumen gem. § 11 Abs. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF). Die ArbStättV § 4 regelt die besonderen Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten. Für Gefahrstoffschränke relevant ist hier der Absatz 3.

Wir führen diese Prüfungen durch und zwar für alle Sicherheitsschränke, Gefahrstoffschränke, Gasflaschensicherheitsschränke, Säure- und Laugenschränke sämtlicher Hersteller, z. B. SAP, MSG, Asecos, Düperthal, Erbstößer, Denios etc.

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Jährliche Prüfung von Laborabzügen (Digestorien)

Prüfung von Laborabzügen (Digestorien) gemäß der Richtlinien "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" BGI/GUV-l 850-0, Abs. 7.3: Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muß mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden.

Eine weitere Grundlage der Prüfverpflichtung ist § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):  

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